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Darf mein Nachbar mir die Aussicht verbauen?

günstig für Berechtigter betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Wohnungseigentümer
Nein, wenn zu Ihren Gunsten ein Recht auf freie Aussicht besteht. Dann darf auf dem belasteten Grundstück nichts errichtet werden, das den Fenstern eines Wohnraums oder einem Balkon davor die Aussicht ganz oder teilweise nimmt. Das bloße Recht auf Licht und Luft schützt weniger, es verbietet nur, dass den Fenstern des untersten Stockwerks der Blick zum Himmel geschmälert wird.

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Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 20.04.2021 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Während die im § 476 Z 10 ABGB genannte Dienstbarkeit das Bauen und Pflanzen auf dem dienenden Grundstück nur insoferne verbietet, als dadurch aus den ungeöffneten Fenstern des untersten Stockwerkes des auf dem herrschenden Grundstück befindlichen Hauses der Anblick des Himmels geschmälert wird, ist das Aussichtsrecht inhaltlich weitergehend: Auf dem dienenden Grundstück darf nichts unternommen werden, wodurch den Fenstern eines Wohnraumes des berechtigten Gebäudes oder einem davor liegenden Balkon (einer Terrasse) die freie Aussicht ganz oder teilweise entzogen würde.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011570 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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