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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 497

Recht der Wasserleitung. § 497. Wer das Recht hat, Wasser von fremdem Grunde auf den seinigen; oder von seinem Grunde auf fremden zu leiten, ist auch berechtigt, die dazu nöthigen Röhren, Rinnen und Schleußen auf eigene Kosten anzulegen. Das nicht zu überschreitende Maß dieser Anlagen wird durch das Bedürfniß des herrschenden Grundes festgesetzt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nur im äußersten Fall. Bei Dienstbarkeiten und ähnlichen Verhältnissen, die nicht auf fortdauerndem gegenseitigem Vertrauen beruhen, ist das Abstehen vom Vertrag aus wichtigen Gründen das letzte Mittel. Das gilt auch für ein unentgeltliches Wasserbezugsrecht, selbst wenn damit eine Leistungspflicht verbunden ist.

Ja. Das Recht der Wasserleitung schließt das Betreten des belasteten Grundstücks ein, um die Leitung zu reinigen, instand zu halten und ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Sie müssen den Eigentümer davon aber vorher verständigen, außer es ist Gefahr im Verzug.

Ja. Ein Recht, das sonst im Grundbuch eingetragen wird und dann gegen jeden wirkt, können Sie auch bloß mit Wirkung zwischen den Vertragspartnern vereinbaren. Es gilt dann nur gegenüber Ihrem Vertragspartner.

Ja, wenn Ihnen die ganze Schüttung der Quelle zusteht. Dann werden die Rechte des belasteten Eigentümers nicht beeinträchtigt, wenn Sie das auf Ihren Grund geleitete Wasser nicht mehr nur für die eigenen Zwecke nutzen. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Rechts nach dem Vertrag.

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