Kann ein eingeräumtes Wohn- oder Wasserrecht wieder aufgelöst werden?
günstig für Berechtigter betrifft Wohnungsberechtigte, Grundstückseigentümer, Übergeber, Nachbarn
Nur im äußersten Fall. Bei Dienstbarkeiten und ähnlichen Verhältnissen, die nicht auf fortdauerndem gegenseitigem Vertrauen beruhen, ist das Abstehen vom Vertrag aus wichtigen Gründen das letzte Mittel. Das gilt auch für ein unentgeltliches Wasserbezugsrecht, selbst wenn damit eine Leistungspflicht verbunden ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 25.01.2022 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Bei Dienstbarkeiten oder ähnlichen Verhältnissen, die nicht auf dem Fortbestand des gegenseitigen Vertrauens beruhen, kann das Abstehen vom Vertrag auch wichtigen Gründen nur als äußerstes Notventil gelten. Das gilt auch für ein unentgeltliches Wasserbezugsrecht, und zwar auch dann, wenn es dich nicht nur um eine Duldung, sondern um eine Leistungspflicht und nicht um ein dingliches, sondern um ein obligatorisches Recht handelt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Umso mehr ist in einem solchen Fall eine Teilkündigung möglich.OGH 4 Ob 113/21b, 23.11.2021
- Hier: Verbüchertes Wohnrecht.OGH 4 Ob 198/13s, 19.11.2013
- Hier: Verbüchertes Gebrauchsrecht.OGH 7 Ob 45/10h, 01.09.2010
- Die Befugnis zur vorzeitigen Auflösung setzt voraus, dass die Einhaltung der Verpflichtung durch außerhalb der Verantwortung des Verpflichteten liegende Umstände nicht mehr zugemutet werden kann.OGH 8 Ob 91/98k, 24.08.1998
- Ob Dauerschuldverhältnisse der außerordentlichen Kündigung unterliegen, hängt davon ab, wie fest und beständig der Gesetzgeber oder die Parteien das Rechtsverhältnis gestaltet habe.OGH 1 Ob 584/88, 13.04.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011519 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 1 Ob 239/21k, 25.01.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 472 · Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit
- ABGB § 497
- ABGB § 525 · Besondere Anordnung bey deren Erlöschung
- ABGB § 936
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