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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 511

Rechte und Verbindlichkeiten des Fruchtnießers. § 511. Der Fruchtnießer hat ein Recht auf den vollen, sowohl gewöhnlichen als ungewöhnlichen, Ertrag; ihm gehört daher auch die mit Beobachtung der bestehenden Bergwerksordnung erhaltene reine Ausbeute von Bergwerksantheilen, und das forstmäßig geschlagene Holz. Auf einen Schatz, welcher in dem zur Fruchtnießung bestimmten Grunde gefunden wird, hat er keinen Anspruch.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Über die laufende Verwaltung entscheidet die Mehrheit der Anteile. Wer nicht über die Mehrheit verfügt, kann nach außen keine Verwaltungshandlungen setzen und daher auch keinen wirksamen Mietvertrag über die gemeinsame Sache abschließen. Dasselbe gilt für die Entlassung eines Mieters aus dem Vertrag.

Ja. Als Fruchtnießer stehen Ihnen alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu, also auch das Recht, die Sache zu vermieten oder zu verpachten. Das Entgelt steht Ihnen zu, und der Eigentümer ist von Nutzung und Verwaltung ausgeschlossen. Ein bloßes Recht auf die Erträgnisse einer Sache gibt diese Befugnisse dagegen nicht.

Wird an einer Liegenschaft ein Fruchtgenussrecht begründet, tritt der Berechtigte in bestehende Miet- und Pachtverträge ein. Er kann die Rechte aus diesen Verträgen aber an einen Dritten abtreten, auch an den Eigentümer der Liegenschaft.

Nein. Wer eine Erbschaft nur bis zum Eintritt eines späteren Erben hält, steht einem Nutzungsberechtigten gleich. Er darf zwar das forstmäßig geschlagene Holz nutzen. Eine Rodung, die die Widmung des Grundstücks ändert, etwa um Schotter zu gewinnen, ist ihm aber nicht erlaubt.

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