Zum Inhalt springen

Ist ein Mietvertrag gültig, den nur ein Miteigentümer geschlossen hat?

günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Mieter, Vermieter, Fruchtnießer
Nein. Über die laufende Verwaltung entscheidet die Mehrheit der Anteile. Wer nicht über die Mehrheit verfügt, kann nach außen keine Verwaltungshandlungen setzen und daher auch keinen wirksamen Mietvertrag über die gemeinsame Sache abschließen. Dasselbe gilt für die Entlassung eines Mieters aus dem Vertrag.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 31.07.2019 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1955)

Nach § 833 ABGB kommt bei gleichteiligem Miteigentum oder gleichteiligem Fruchtgenuß die ordentliche Verwaltung der Mehrheit der Teilhaber zu. Einer von ihnen, der über die Mehrheit nicht verfügt, ist nicht berechtigt, Verwaltungshandlungen mit Wirkung nach außen zu setzen. Er kann daher auch einen Mietvertrag über das gemeinschaftliche Gut mit Rechtswirksamkeit nicht abschließen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011851 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Vermietung gegen Interessen des Minderheitseigentümers
Eigentum und Grundbuch · Mehrheitsbeschluss und Vermietung der gemeinsamen Sache
Mietrecht · Vermietung ohne Zustimmung der Miteigentümer
Eigentum und Grundbuch · Vermietung durch die Mehrheit
Mietrecht · Kündigung durch einen Miteigentümer