Wer ist mein Vermieter, wenn jemand ein Fruchtgenussrecht bekommt?
betrifft Mieter, Pächter, Vermieter, Fruchtgenussberechtigte, Eigentümer
Wird an einer Liegenschaft ein Fruchtgenussrecht begründet, tritt der Berechtigte in bestehende Miet- und Pachtverträge ein. Er kann die Rechte aus diesen Verträgen aber an einen Dritten abtreten, auch an den Eigentümer der Liegenschaft.
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Ständige Rechtsprechung seit 1948, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1948)
Mit der Begründung des Fruchtgenusses tritt der Fruchtnießer im Sinn des § 1120 ABGB in bestehende Bestandverträge ein. Er kann aber die Rechte aus dem Bestandverhältnis an einen Dritten, so auch an den Eigentümer der Liegenschaft abtreten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Begehren nach § 6 Abs 1 und § 3 MRG; Passivlegitimation des Liegenschaftseigentümers aufgrund eines einverleibten Fruchtgenussrechts verneint.OGH 5 Ob 88/08i, 14.05.2008
- Der Fruchtnießer wird zum Bestandgeber, ohne dass es einer Verständigung des Mieters vom Bestandgeberwechsel bedürfte. Es handelt sich um eine vom Willen der Beteiligten unabhängige, kraft Gesetzes wirksam werdende Übernahme des Bestandvertrags.OGH 5 Ob 88/08i, 14.05.2008
- Im Fall der (gleichzeitigen) Einräumung des Fruchtgenussrechts an die vormalige Eigentümerin kommt es allerdings zu keinem Rechtsübergang in Bezug auf die Vermieterstellung.OGH 1 Ob 93/07v, 29.11.2007
- Der Rechtsübergang erfolgt gemäß § 1120 ABGB schon von Gesetzes wegen.OGH 1 Ob 93/07v, 29.11.2007
- Dies gilt auch für das Baurecht. Dieses ist im Regelfall eine die Nutzungsbefugnisse des Liegenschaftseigentümers vollständig überlagernde Grundstücksbelastung.OGH 6 Ob 121/06x, 29.06.2006
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Keine Gleichbehandlung des bloß obligatorischen Fruchtgenussberechtigten.OGH 6 Ob 2061/96y, 11.04.1996
- Alleinige passive Klagslegitimation des Fruchtgenussberechtigten für Feststellungsklagen des Mieters.OGH 5 Ob 607/84, 11.12.1984
- Gebrauchsberechtigter (§ 504 ABGB)OGH 4 Ob 502/66, 03.05.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011849 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 23.
- OGH 5 Ob 146/25v, 12.03.2026
- OGH 5 Ob 142/17v, 26.09.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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