Darf ich als Fruchtnießer die Wohnung vermieten?
günstig für Fruchtnießer betrifft Fruchtnießer, Eigentümer, Mieter, Erben
Ja. Als Fruchtnießer stehen Ihnen alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu, also auch das Recht, die Sache zu vermieten oder zu verpachten. Das Entgelt steht Ihnen zu, und der Eigentümer ist von Nutzung und Verwaltung ausgeschlossen. Ein bloßes Recht auf die Erträgnisse einer Sache gibt diese Befugnisse dagegen nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (24 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1987)
Dem Fruchtnießer stehen als Rechtsbesitzer alle Nutzungsbefugnisse und Verwaltungsbefugnisse und damit auch das Recht zur Vermietung und Verpachtung der Sache zu.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das bloße Recht auf Erträgnisse einer Sache kommt einem Fruchtgenussrecht nicht gleich.OGH 5 Ob 131/10s, 15.07.2010
- Der Eigentümer ist von der Nutzung und Verwaltung der Liegenschaft ausgeschlossen.OGH 2 Ob 161/09d, 08.07.2010
- Der intabulierte Fruchtnießer einer Liegenschaft übernimmt auch das Hausbesorgerdienstverhältnis.OGH 9 ObA 16/09g, 30.09.2009
- Erstreckt sich das Fruchtgenussrecht auf einen gesamten, mit dem Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung verbundenen Miteigentumsanteil, kommen dem Fruchtgenussberechtigten nach außen hin - und auch im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern - die Rechte eines Wohnungseigentümers zu.OGH 1 Ob 11/08m, 29.01.2008
- Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung hat kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst. Ebensowenig kommen ihm Rechte in Ansehung der allgemeinen Teile der Liegenschaft zu, sind doch auch die insoweit bestehenden Nutzungsrechte an das Recht zur (ausschließlichen) Nutzung eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts gebunden.OGH 1 Ob 11/08m, 29.01.2008
- Das Benützungsentgelt steht dem Fruchtnießer zu.OGH 1 Ob 93/07v, 29.11.2007
- Hier: Vereinsrechtliche Konstruktion eines Time-Sharingvertrags.OGH 2 Ob 122/05p, 01.12.2005
- Dem Fruchtnießer steht die volle Nutzung des herrschenden Grundstücks unter Schonung der Substanz zu; er ist zur Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse in Bezug auf dieses Grundstück berechtigt und kann auch Eingriffe Dritter in sein Fruchtgenussrecht abwehren.OGH 6 Ob 140/05i, 14.07.2005
- Sein Bestandnehmer wird gemäß § 2 Abs 1 MRG Hauptmieter.OGH 8 Ob 551/91, 15.10.1992
- Das bloße Recht auf die Erträgnisse einer Sache gibt nicht das Recht, die Sache auch zu verwalten.OGH 8 Ob 1531/91, 08.05.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011877 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 24.
- OGH 4 Ob 182/24d, 21.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 142/17v, 26.09.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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