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Darf ich als Fruchtnießer die Wohnung vermieten?

günstig für Fruchtnießer betrifft Fruchtnießer, Eigentümer, Mieter, Erben
Ja. Als Fruchtnießer stehen Ihnen alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu, also auch das Recht, die Sache zu vermieten oder zu verpachten. Das Entgelt steht Ihnen zu, und der Eigentümer ist von Nutzung und Verwaltung ausgeschlossen. Ein bloßes Recht auf die Erträgnisse einer Sache gibt diese Befugnisse dagegen nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (24 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1987)

Dem Fruchtnießer stehen als Rechtsbesitzer alle Nutzungsbefugnisse und Verwaltungsbefugnisse und damit auch das Recht zur Vermietung und Verpachtung der Sache zu.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011877 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 24.

Im Gesetz

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