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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 513

b) der Erhaltung der Sache; § 513. Der Fruchtnießer ist verbunden, die dienstbare Sache als ein guter Haushälter in dem Stande, in welchem er sie übernommen hat, zu erhalten, und aus dem Ertrage die Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen. Wird dessen ungeachtet der Werth der dienstbaren Sache bloß durch den rechtmäßigen Genuß ohne Verschulden des Fruchtnießers verringert; so ist er dafür nicht verantwortlich.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Wenn Sie ein Haus nutzen dürfen, ohne Eigentümer zu sein, müssen Sie es zwar ordentlich in Stand halten. Eine umfassende Erneuerung des ganzen Gebäudes gehört aber nicht dazu.

Nein. Als Nutzungsberechtigter müssen Sie die Erhaltung nur aus den Erträgen bestreiten, die die Sache abwirft. Reicht das nicht aus, muss der Eigentümer den Rest beitragen.

Nein. Sie dürfen keine Veränderung vornehmen, die das Wesen der Sache umgestaltet. Insbesondere dürfen Sie den wirtschaftlichen Zweck und damit auch die Art der Bewirtschaftung eines Grundstücks nicht ändern. Verlangt der Eigentümer es, müssen Sie den früheren Zustand wiederherstellen.

Nein. Wer eine Erbschaft nur bis zum Eintritt eines späteren Erben hält, steht einem Nutzungsberechtigten gleich. Er darf zwar das forstmäßig geschlagene Holz nutzen. Eine Rodung, die die Widmung des Grundstücks ändert, etwa um Schotter zu gewinnen, ist ihm aber nicht erlaubt.

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