Muss ich Erhaltungskosten aus eigener Tasche zahlen?
günstig für Fruchtnießer betrifft Fruchtnießer, Eigentümer, Erben, Angehörige
Nein. Als Nutzungsberechtigter müssen Sie die Erhaltung nur aus den Erträgen bestreiten, die die Sache abwirft. Reicht das nicht aus, muss der Eigentümer den Rest beitragen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Nach dieser Gesetzesstelle hat der Fruchtnießer die Erhaltungsarbeiten nur aus den Erträgen zu besorgen, während er aus eigenem hiezu nicht aufwenden muß.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Pflegschaftsbehördliche Genehmigung bei Belastungen als Eigentümer bei Fruchtgenussrecht verweigert.OGH 4 Ob 5/25a, 25.02.2025
- Das Fehlende muss der Eigentümer beitragen.OGH 4 Ob 5/25a, 25.02.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011900 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 4 Ob 5/25a, 25.02.2025
Im Gesetz
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