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Darf ich als Fruchtgenussberechtigter die Nutzung des Grundstücks ändern?

günstig für Eigentümer betrifft Fruchtnießer, Grundeigentümer, Erben, Landwirte
Nein. Sie dürfen keine Veränderung vornehmen, die das Wesen der Sache umgestaltet. Insbesondere dürfen Sie den wirtschaftlichen Zweck und damit auch die Art der Bewirtschaftung eines Grundstücks nicht ändern. Verlangt der Eigentümer es, müssen Sie den früheren Zustand wiederherstellen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 23.06.2021 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Der Fruchtnießer darf keine Veränderung vornehmen, welche das Wesen der dienstbaren Sache umgestalten. Er darf insbesondere ihre wirtschaftliche Zweckbestimmung und daher auch die Bewirtschaftungsart liegender Gründe nicht verändern und muss auf Verlangen des Eigentümers in einem solchen Fall den früheren Zustand wiederherstellen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011917 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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