Darf ich als Fruchtgenussberechtigter die Nutzung des Grundstücks ändern?
günstig für Eigentümer betrifft Fruchtnießer, Grundeigentümer, Erben, Landwirte
Nein. Sie dürfen keine Veränderung vornehmen, die das Wesen der Sache umgestaltet. Insbesondere dürfen Sie den wirtschaftlichen Zweck und damit auch die Art der Bewirtschaftung eines Grundstücks nicht ändern. Verlangt der Eigentümer es, müssen Sie den früheren Zustand wiederherstellen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 23.06.2021 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Der Fruchtnießer darf keine Veränderung vornehmen, welche das Wesen der dienstbaren Sache umgestalten. Er darf insbesondere ihre wirtschaftliche Zweckbestimmung und daher auch die Bewirtschaftungsart liegender Gründe nicht verändern und muss auf Verlangen des Eigentümers in einem solchen Fall den früheren Zustand wiederherstellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Fruchtnießer hat als bloßer Rechtsbesitzer die Substanz zu schonen, er soll daher Zweckbestimmung oder Bewirtschaftungsart der dienenden Sache nicht ändern.OGH 7 Ob 142/02m, 08.07.2002
- Rodung stellt stets eine Widmungsänderung dar.OGH 1 Ob 93/00h, 19.12.2000
- Zu einer Rodung, die eine Widmungsänderung bedeutet, ist der Fruchtnießer nicht berechtigt. Auch eine über den Zuwachs hinausgehende Nutzung würde gegen das Gebot der Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung (§§ 12 f und §§ 80 ff ForstG 1975) verstoßen.OGH 1 Ob 302/97m, 24.02.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011917 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 6 Ob 54/21s, 23.06.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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