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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 902

3) Zeit, Ort und Art der Erfüllung; § 902. (1)Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, daß bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt. (2)Das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist fällt auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats. (3)Unter einem halben Monate sind fünfzehn Tage zu verstehen, unter die Mitte eines Monats der fünfzehnte dieses Monats.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Eine Mahnung wirkt erst, wenn sie beim Empfänger angekommen ist. Eine darin gesetzte Frist beginnt daher mit dem Tag des Empfangs zu laufen. Die Tage, die der Brief auf dem Postweg unterwegs war, zählen nicht mit.

Beginnt die dreijährige Frist für Schadenersatz am Unfallstag, endet sie an jenem Tag des dritten Jahres, der demselben Datum entspricht. Eine an diesem letzten Tag bei Gericht eingebrachte Klage ist noch rechtzeitig.

Eine Frist ist nur dann eine Verfahrensfrist, wenn sie durch ein Verfahren ausgelöst wird oder in einem Verfahren läuft. Ist an eine Frist gebunden, dass ein Verfahren überhaupt erst eingeleitet wird, gilt sie nicht als Verfahrensfrist. Die Tage der Postbeförderung werden dabei nicht abgezogen.

Bei diesen Fristen kommt es darauf an, wann die Erklärung bei Gericht einlangt, nicht wann Sie sie abgeschickt haben. Das gilt für Klagen ebenso wie für Anträge, die eine Klage ersetzen.

Für Fristen des Verwaltungsrechts gibt es nicht immer eigene Regeln. Fehlen solche, wird das Ende einer inhaltlichen Frist sinngemäß nach den allgemeinen Fristenregeln des bürgerlichen Rechts ermittelt.

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