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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 961

Pflichten und Rechte des Verwahrers; § 961. Die Hauptpflicht des Verwahrers ist: die ihm anvertraute Sache durch die bestimmte Zeit sorgfältig zu bewahren, und nach Verlauf derselben dem Hinterleger in eben dem Zustande, in welchem er sie übernommen hat, und mit allem Zuwachse zurückzustellen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Für die Verwahrung selbst nicht. Wer Tiere in Obsorge nimmt und sie durch eigenes Verschulden nicht mehr zurückgeben kann, verliert seinen Anspruch auf das Entgelt für die Verwahrung. Die bis zum Verlust tatsächlich aufgewendeten Kosten für Verpflegung und Versorgung kann er aber verlangen.

Der Verwahrer. Kann er Ihnen die anvertraute Sache nicht in jenem Zustand zurückgeben, in dem er sie übernommen hat, weil sie beschädigt oder zerstört wurde oder verloren ging, verletzt er seine Rückgabepflicht. Er muss dann beweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft.

Wer eine fremde Sache im Rahmen eines Vertrages in Händen hat, muss sie sorgfältig verwahren. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag gar nicht die Aufbewahrung zum Inhalt hat, etwa beim Kauf oder beim Auftrag an einen Handwerker.

Ja. Wenn Sie als Eigentümer die Herausgabe Ihrer Sache verlangen, kann der Verwahrer das nicht mit dem Hinweis darauf ablehnen, dass er die Sache in Verwahrung hat.

Sie können die Sache bei Gericht hinterlegen. Auch eine fremde Sache kann verwahrt werden, deshalb kann neben demjenigen, der sie Ihnen gegeben hat, auch der Eigentümer die Herausgabe verlangen; dessen Recht wirkt gegen jeden. Verlangt allein der Hinterleger die Sache, können Sie ihm nicht entgegenhalten, dass ein Dritter der Eigentümer sei.

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