Muss jemand meine Sache sorgfältig aufbewahren, bis ich sie bekomme?
günstig für Eigentümer betrifft Käufer, Verkäufer, Auftraggeber, Unternehmer
Wer eine fremde Sache im Rahmen eines Vertrages in Händen hat, muss sie sorgfältig verwahren. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag gar nicht die Aufbewahrung zum Inhalt hat, etwa beim Kauf oder beim Auftrag an einen Handwerker.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 21.04.2022 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Die Nebenpflicht zur Verwahrung der den Gegenstand der eigenen rechtsgeschäftlichen Leistung bildenden fremden Sache ist so mannigfältigen Verträgen, die nicht um der Aufbewahrung willen geschlossen werden, wie zB dem Kauf (§1061), dem Werkvertrag, der Leihe, dem Kommissions- und Frachtgeschäft, eigen (Ehrenzweig II/1 377, Gschnitzer in Klang2 IV/1 642 f), daß sie als allgemeiner Rechtsgrundsatz (§ 7 ABGB) gelten kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Nebenpflicht zur Verwahrung erstreckt sich auch auf die von einem Kunden abgelegte Kleidung, die in einem Dienstleistungsbetrieb zur Aufbewahrung übernommen wird.OGH 2 Ob 196/06x, 23.03.2007
- Hier: Reparatur mit Autowerkstätte.OGH 8 Ob 35/04m, 24.06.2004
- Nach § 1298 ABGB obliegt dem Verwahrer der Beweis, für das fremde Eigentum nach dem Maßstab der Sorgfaltspflicht der §§ 1297, 1299 ABGB vorgesorgt zu haben. Der Verwahrer haftet dabei auch für jedes Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit.OGH 2 Ob 101/99p, 15.04.1999
- Sache des Unternehmers ist es, nachzuweisen, daß er die ihm obliegendem Pflichten und Nebenverbindlichkeiten mit aller Sorgfalt erfüllt hat und daß auch seinem Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last fällt.OGH 8 Ob 545/77, 05.10.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008963 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 5 Ob 239/21i, 21.04.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 4 § 7
- ABGB § 961
- ABGB § 1012
- ABGB § 1061 · Pflichten des Verkäufers,
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