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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 979

§ 979. Wird die geliehene Sache beschädiget, oder zu Grunde gerichtet; so muß der Entlehner nicht nur den zunächst durch sein Verschulden verursachten, sondern auch den zufälligen Schaden, den er durch eine widerrechtliche Handlung veranlaßt hat, so wie der Verwahrer einer Sache ersetzen (§. 965).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Eine Zusatzvereinbarung, nach der sich Ihr Entgelt bei Pauschalarbeiten nach jenen Preisen richtet, die Ihr Arbeitgeber mit dem Kunden vereinbart, ist sittenwidrig und damit unwirksam. Diese Preise kennen Sie beim Abschluss nicht und können sie auch nicht beeinflussen. Im Ergebnis würde der Arbeitgeber Ihren Lohn allein bestimmen.

Ja, wenn Sie den Verlust oder die Beschädigung verschuldet haben; schon leichte Unachtsamkeit genügt. Um frei zu werden, müssen Sie beweisen, dass Sie kein Verschulden trifft. Der Anspruch auf Rückgabe der Sache selbst verjährt in dreißig Jahren, der Ersatzanspruch wegen Verlust oder Untergang in drei Jahren.

Ja. Wer sich beim Erfüllen einer Pflicht eines anderen bedient, haftet für dessen Verschulden wie für sein eigenes. Stellt Ihnen der Verleiher eines Baggers gegen Entgelt auch einen Fahrer bei, arbeitet dieser in Ihrem Betrieb; für den vertragsgemäßen Gebrauch und die unbeschädigte Rückstellung ist er Ihr Gehilfe.

Nein, solange die Rückgabe möglich ist. Die Regeln über die Leihe erlauben es nicht, anstelle der Herausgabe den Wert der Gegenstände zu fordern. Nur wenn die Rückgabe in Natur unmöglich oder untunlich ist, gebührt Wertersatz nach den Regeln des Schadenersatzrechts.

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