Hafte ich, wenn die ausgeborgte Sache verloren geht?
günstig für Verleiher betrifft Entlehner, Verleiher, Konsument, Nachbar, Unternehmer
Ja, wenn Sie den Verlust oder die Beschädigung verschuldet haben; schon leichte Unachtsamkeit genügt. Um frei zu werden, müssen Sie beweisen, dass Sie kein Verschulden trifft. Der Anspruch auf Rückgabe der Sache selbst verjährt in dreißig Jahren, der Ersatzanspruch wegen Verlust oder Untergang in drei Jahren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 07.07.2017 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Der Entlehner haftet dem Verleiher für den verschuldeten Verlust der geliehenen Sache. Um haftungsfrei zu werden, muss er beweisen, dass er schuldlos ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Anspruch des Verleihers auf Rückgabe der Sache selbst verjährt in 30 Jahren. Der aus verschuldetem Untergang oder Verlust der entliehenen Sache entstehende Ersatzanspruch verjährt gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren.OGH 6 Ob 46/17h, 07.07.2017
- Den Entlehner trifft nach § 979 ABGB eine im Vertrag begründete Verschuldenshaftung. Er haftet für jede schuldhafte Verletzung seiner Obsorgepflicht, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt, und trägt nach § 1298 ABGB die Beweislast, dass er die Beschädigung oder den Verlust des überlassenen Objektes nicht verschuldet habe.OGH 10 Ob 53/05z, 13.06.2005
- Der Entlehner muss beweisen, dass er die Beschädigung nicht verschuldet hat.OGH 2 Ob 153/98h, 02.07.1998
- Den Entlehner trifft nur dann kein Verschulden, wenn er die im Einzelfall zur Vermeidung der Verletzung gebotenen Vorsichtsmaßnahmen ergreift.OGH 6 Ob 14/98x, 19.03.1998
- Entlehner haftet auch für verschuldete Beschädigungen.OGH 1 Ob 610/87, 02.09.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019043 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 6 Ob 46/17h, 07.07.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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