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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 981

4) der Erhaltungskosten. § 981. Die mit dem Gebrauche ordentlicher Weise verbundenen Kosten muß der Entlehner selbst bestreiten. Die außerordentlichen Erhaltungskosten hat er zwar, dafern er die Sache dem Verleiher nicht zur eigenen Besorgung überlassen kann oder will, inzwischen vorzuschießen; doch werden sie ihm gleich einem redlichen Besitzer vergütet.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Zahlen Sie nur jene Kosten, die ihrer Natur nach aus dem Gebrauch entstehen, etwa Wasser oder echte anteilige Betriebskosten, liegt weiterhin unentgeltliche Leihe vor. Übernehmen Sie dagegen Kosten, die den Eigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen, wie die Grundsteuer oder Zahlungen in die Rücklage, ist das Entgelt und es liegt in der Regel Miete vor.

Welche Kosten der Nutzer bei einer Leihe zu tragen hat, regelt das Gesetz, und davon darf abgewichen werden. Übernehmen Sie aber vertraglich Aufwendungen, die eigentlich den Überlasser treffen, ist das bereits ein Entgelt für die Nutzung, und die zwingenden mietrechtlichen Vorschriften greifen. Das gilt vor allem für Kosten, die schon durch die Bereitstellung der Sache entstehen und den Überlasser auch ohne Ihre Nutzung treffen würden.

Ein Entgelt kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Benützer der Wohnung alle Zahlungen leistet, die zur Erhaltung des Mietrechts daran nötig sind. Diese Leistungen sind dann eine Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs.

Nein. Wer nur die Betriebskosten trägt, zahlt kein Entgelt, weil dieses Geld nicht dem Vermieter zugutekommt; ein Mietvertrag entsteht dadurch allein nicht. Anders ist es bei Kosten, die den Eigentümer unabhängig von der Nutzung treffen, etwa die Grundsteuer oder Beiträge zur Rücklage: Deren Übernahme ist Entgelt.

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