Ist es Miete, wenn ich nur die Betriebskosten zahle?
günstig für Wohnungsnutzer betrifft Wohnungsnutzer, Eigentümer, Angehörige, Mieter
Nein. Zahlen Sie nur jene Kosten, die ihrer Natur nach aus dem Gebrauch entstehen, etwa Wasser oder echte anteilige Betriebskosten, liegt weiterhin unentgeltliche Leihe vor. Übernehmen Sie dagegen Kosten, die den Eigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen, wie die Grundsteuer oder Zahlungen in die Rücklage, ist das Entgelt und es liegt in der Regel Miete vor.
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 29.08.2019 (23 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1962)
Zur Abgrenzung eines Leihvertrages, Bittleihvertrages oder Bestandvertrages bezüglich einer Wohnung (lebenslängliches Wohnungsrecht).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die aus dem WEG (MRG) resultierende Verpflichtung des Wohnungseigentümers (Hauptmieters), die Betriebskosten nach einem festgelegten Schlüssel unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch des Objektes mitzufinanzieren, ändert nichts am Charakter „echter" Betriebskosten (zum Beispiel Grundkosten Wasser, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung) als Gebrauchskosten. Die Übernahme jener Kosten hingegen, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen (zum Beispiel Grundsteuer; Leistungen für die Rücklage) stellt Entgelt dar.OGH 8 Ob 25/06v, 30.03.2006
- Die Entrichtung der mit dem Gebrauch ordentlicherweise verbundenen Kosten (zum Beispiel Wassergebühr und Grundsteuer) oder bloß der anteiligen Betriebskosten ist noch nicht als entgeltliche Benützung anzusehen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn mehr als der tatsächliche Aufwand oder andere Betriebskostenanteile übernommen werden.OGH 7 Ob 733/89, 22.02.1990
- Die Unentgeltlichkeit ist für die Leihe wesentlich, sonst liegt (in der Regel) Miete vor. Trägt der Entlehner aber nur jenen Aufwand, der mit dem vertragsgemäßen Gebrauch und der ordenlichen Erhaltung der Sache verbunden ist und deren Notwendigkeit sich aus der Pflicht zur unversehrten Rückgabe der entlehnten Sache ergibt, liegt deshalb nicht Miete vor.OGH 3 Ob 599/85, 30.10.1985
- Wohnungsleihvertrag - Auflösung durch Räumungsklage.OGH 6 Ob 695/80, 27.08.1980
- Die Äußerung eine Wohnung auf Lebenszeit benützen zu können ist hinreichend, um einen Wohnungsleihvertrag als gegeben zu erachten.OGH 6 Ob 22/75, 24.04.1975
- Auch familienrechtliches WohnverhältnisOGH 1 Ob 56/69, 20.03.1969
- Abgrenzung zwischen Wohnungsrecht und Leihe.OGH 8 Ob 268/67, 10.10.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011844 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 23.
- OGH 6 Ob 73/19g, 29.08.2019
Im Gesetz
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