Ist es noch Gefälligkeit, wenn ich alle laufenden Kosten zahle?
günstig für Benützer betrifft Wohnungsbenützer, Mieter, Untermieter, Vermieter
Ein Entgelt kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Benützer der Wohnung alle Zahlungen leistet, die zur Erhaltung des Mietrechts daran nötig sind. Diese Leistungen sind dann eine Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 13.08.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Eine Geringfügigkeit des Entgeltes kann nicht mehr angenommen werden, wenn der Benützer der Wohnung alle zur Erhaltung des Mietrechtes daran erforderlichen Zahlungen als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauches erbringt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die aus dem WEG (MRG) resultierende Verpflichtung des Wohnungseigentümers (Hauptmieters), die Betriebskosten nach einem festgelegten Schlüssel unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch des Objektes mitzufinanzieren, ändert nichts am Charakter „echter" Betriebskosten (zum Beispiel Grundkosten Wasser, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung) als Gebrauchskosten. Die Übernahme jener Kosten hingegen, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen (zum Beispiel Grundsteuer; Leistungen für die Rücklage) stellt Entgelt dar.OGH 8 Ob 25/06v, 30.03.2006
- Oder wenn bloß ein Anerkennungszins zu entrichten ist.OGH 1 Ob 184/99m, 23.11.1999
- Hier: Es wurden nahezu alle Tätigkeiten eines Hausverwalters und eines Hausbesorgers verrichtet (Schneeräumung, Gehsteigreinigung, Reparaturarbeiten, Behördenwege, Zinsinkasso, Betriebskostenabrechnung, Einholung von Kostenvoranschlägen für notwendige Arbeiten).OGH 8 Ob 1629/94, 16.03.1995
- Da die zur Erhaltung des Mietrechtes erforderliche Zahlung des Mietzinses (einschließlich Betriebskosten) den Hauptmieter auch ohne Gebrauchsüberlassung trifft und ihm durch die Tragung dieses Aufwandes Kosten erspart werden, leistet der Benützer ein über die allein durch den Gebrauch der Sache verursachten Kosten (wie Energiekosten und Telefonkosten) hinausgehendes Entgelt.OGH 9 Ob 708/91, 10.07.1991
- Die Entrichtung der mit dem Gebrauch ordentlicherweise verbundenen Kosten (zB Wassergebühr und Grundsteuer) oder bloß der anteiligen Betriebskosten ist noch nicht als entgeltliche Benützung anzusehen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn mehr als der tatsächliche Aufwand oder andere Betriebskostenanteile übernommen werden.OGH 7 Ob 733/89, 22.02.1990
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- Der Unentgeltlichkeit ist gleichgestellt, wenn das geleistete Entgelt so niedrig gehalten ist, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht mehr ins Gewicht fällt.OGH 5 Ob 508/81, 24.02.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019152 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 13.
- OGH 6 Ob 162/24b, 13.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 212/23x, 30.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 28/21i, 27.05.2021, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 257/15b, 25.01.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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