Wer vertritt den Nachlass, bis die Erben feststehen?
günstig für Bevollmächtigter betrifft Erben, Bevollmächtigte, Rechtsanwälte, Nachlassgläubiger
Hat der Verstorbene eine Vollmacht erteilt, die auch für die Erben und für die Zeit nach seinem Tod gelten sollte, darf der Bevollmächtigte den Nachlass weiter vertreten, solange kein anderer Vertreter bestellt ist. Eine Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts ist dafür nicht nötig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 22.11.2017 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Der ruhende Nachlass kann, solange für ihn kein anderer Vertreter bestellt ist, noch auf Grund der vom Erblasser erteilten und auch für die Erben und für die Zeit nach seinem Tode ausgestellten Vollmacht vom Gewalthaber vertreten werden; ohne daß es dazu einer abhandlungsbehördlichen Genehmigung bedarf.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019925 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 3 Ob 193/17d, 22.11.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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