Endet ein Auftrag automatisch, wenn der Beauftragte stirbt?
günstig für Auftraggeber betrifft Erben, Auftraggeber, Beauftragte, Unternehmer
Nein, nicht immer. Vollmacht und Auftrag können über den Tod hinaus weiterwirken, wenn sich das aus der Art des Geschäfts, der Absicht der Beteiligten oder der Übung des redlichen Verkehrs ergibt. Kommt es nicht auf die Person, sondern auf die Mittel des Unternehmens an, bleibt der Auftrag bestehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 31.07.2019 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Das Fortbestehen einer Vollmacht und eines Auftrages nach dem Tod des Machthabers kann sich aus der Natur des Geschäftes, aus der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs ergeben. So können Vollmachten und Aufträge auch auf die Erben des Machthabers erstreckt werden, und ein Auftrag wird auch dann nicht durch den Tod des Beauftragten erlöschen, wenn es nicht auf seine persönliche Tätigkeit, sondern auf die Ausführung des Auftrages mit den Mitteln des Unternehmens des Beauftragten ankommt.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019921 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 5 Ob 69/19m, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 133/17w, 26.09.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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