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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 1070

§ 1070. Der Vorbehalt des Wiederkaufes findet nur bei unbeweglichen Sachen statt und gebührt dem Verkäufer nur für seine Lebenszeit. Er kann sein Recht weder auf die Erben noch auf einen anderen übertragen. Ist das Recht in die öffentlichen Bücher einverleibt, so kann die Sache auch einem Dritten abgefordert werden und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Besitzes behandelt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Auch eine Stadtgemeinde kann sich beim Verkauf eines Grundstücks das Recht vorbehalten, es später wieder zurückzukaufen. Der Rechtssatz betrifft dieses Wiederkaufsrecht einer Stadtgemeinde.

Das Gesetz beschränkt das Wiederkaufsrecht auf den Verkäufer und auf dessen Lebenszeit. Daraus folgt aber nicht, dass es unzulässig wäre, einer anderen Person ein Kaufrecht mit demselben Inhalt einzuräumen.

Ein Wiederkaufsrecht kann auch zugunsten einer juristischen Person begründet werden, also etwa zugunsten einer Gesellschaft oder einer Gemeinde.

Die gesetzliche Regelung über das Wiederkaufsrecht ist zwingend. Davon können Sie also nicht durch eine Vereinbarung abweichen.

Die Eintragung verstärkt Ihr Recht: Sie können die Sache dann auch von einem Dritten herausverlangen, der sie inzwischen erworben hat. Inhaltlich erweitert wird das Recht dadurch nicht, es bleibt in den Grenzen, die das Gesetz zieht.

Ja. Wird die berechtigte Gesellschaft mit einer anderen verschmolzen, geht ihr Wiederkaufsrecht nicht unter, sondern auf die aufnehmende Gesellschaft über. Dasselbe gilt für Vormiet- und Vorpachtrechte.

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