Darf eine Gemeinde ein verkauftes Grundstück zurückkaufen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1967)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- "Gebietskörperschaft"OGH 8 Ob 615/84, 25.01.1985
- Gemeinde Wolfurt - Fa RoylonOGH 6 Ob 597/77, 26.05.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009150 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 8 Ob 101/25y, 21.10.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Das Recht, eine verkaufte Sache wieder einzulösen, unterliegt der allgemeinen Verjährung von dreißig Jahren. Ist das Wiederkaufsrecht an eine Bedingung geknüpft, beginnt die Frist frühestens dann zu laufen, wenn dieser Fall eintritt.
Ja. Ein im Grundbuch eingetragenes Wiederkaufsrecht hindert Sie nicht daran, die Liegenschaft zu belasten, auch nicht in einem Ausmaß, das den Rückkauf wirtschaftlich sinnlos machen würde. Anders als ein verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot wirkt es insoweit nicht. Deshalb darf es auch zugunsten von Personen vereinbart werden, für die ein solches Verbot nicht in Betracht kommt.