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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1079

§ 1079. Hat der Besitzer dem Berechtigten die Einlösung nicht angebothen, so muß er ihm für allen Schaden haften. Im Falle eines dinglichen Vorkaufsrechtes kann die veräußerte Sache dem Dritten abgefordert werden, und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Besitzes behandelt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Wenn Sie ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht haben und behaupten, der Erwerber sei nur aufgrund eines Scheinvertrags eingetragen worden – etwa einer vorgeschobenen Schenkung statt eines Kaufs –, dürfen Sie Ihre Klage auf Übertragung des Eigentums im Grundbuch anmerken lassen. Sie gelten dann als in Ihrem bücherlichen Recht verletzt.

Ja. Wurde Ihr eingetragenes Vorkaufsrecht durch einen Verkauf übergangen, können Sie die Löschung der Eintragung des Käufers auch allein einklagen, obwohl das Recht mehreren gemeinsam zusteht. Jeder Mitberechtigte darf nämlich das durchsetzen, was der Verteidigung des gemeinsamen Rechts dient. Beim Anspruch, die Sache vom Käufer herauszuverlangen, müssen im Zweifel dagegen alle Berechtigten zusammenwirken.

Hat Ihnen der Verpflichtete die Sache nicht zuerst angeboten, obwohl Sie ein Vorpachtrecht haben, und verpachtet er sie an einen Dritten, bleibt Ihnen nur der Ersatz Ihres Schadens. Die Pachtsache selbst können Sie in diesem Fall nicht beanspruchen.

Wurden Sie vom Eigentumsübergang nicht verständigt und hat ein Dritter die Liegenschaft gutgläubig erworben, müssen Sie Ihren Rekurs innerhalb von drei Jahren einbringen. Ob der Dritte gutgläubig war, beurteilt das Grundbuchsgericht allein nach dem Grundbuchsstand und stellt dazu keine Nachforschungen an.

Nein. Wird nach einer erfolgreichen Bekämpfung durch Vorkaufsberechtigte im Grundbuch wieder der frühere Eigentümer statt des Erwerbers eingetragen, bleibt Ihr Klagebegehren gegen den mittlerweile gelöschten Erwerber nicht aufrecht. Die Regel über die Veräußerung einer strittigen Sache hilft Ihnen in diesem Fall nicht.

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