Kann ich mein Vorkaufsrecht sichern, wenn man mich umgangen hat?
günstig für Vorkaufsberechtigter betrifft Vorkaufsberechtigte, Grundstückskäufer, Verkäufer
Ja. Wenn Sie ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht haben und behaupten, der Erwerber sei nur aufgrund eines Scheinvertrags eingetragen worden – etwa einer vorgeschobenen Schenkung statt eines Kaufs –, dürfen Sie Ihre Klage auf Übertragung des Eigentums im Grundbuch anmerken lassen. Sie gelten dann als in Ihrem bücherlichen Recht verletzt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 25.10.2018 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1964)
Klagt der bücherlich Vorkaufsberechtigte gemäß § 1079 2. Satz ABGB den bereits ins Grundbuch gelangten Dritten auf Übertragung des Eigentumsrechtes mit der Begründung, er sei auf Grund eines zur Ausschaltung des Vorkaufsrechtes geschlossenen Scheinvertrages (Schenkungsvertrag, während in Wahrheit ein Kaufvertrag vorgelegen sei) als Eigentümer eingetragen worden, liegen die Voraussetzungen einer Streitanmerkung (Verletzung in einem bücherlichen Recht) vor.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0024788 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 6 Ob 179/18v, 25.10.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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