Kann ich mich noch wehren, wenn mein Vorkaufsrecht übergangen wurde?
günstig für Erwerber betrifft Vorkaufsberechtigte, Käufer, Grundeigentümer, Servitutsberechtigte
Wurden Sie vom Eigentumsübergang nicht verständigt und hat ein Dritter die Liegenschaft gutgläubig erworben, müssen Sie Ihren Rekurs innerhalb von drei Jahren einbringen. Ob der Dritte gutgläubig war, beurteilt das Grundbuchsgericht allein nach dem Grundbuchsstand und stellt dazu keine Nachforschungen an.
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 20.04.2016 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Der Rekurs des in seinem Vorkaufsrecht Verletzten muß im Fall des Unterbleibens der Verständigung von dem Eigentumsübergang innerhalb von drei Jahren angebracht werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten gutgläubig erworben wurde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hat eine wirksame Zustellung nicht stattgefunden, erstreckt sich die Rekursfrist über die gesamte gesetzliche Verjährungszeit; nach Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist steht weder die Löschungsklage noch der Rekurs zu.OGH 5 Ob 82/01x, 24.04.2001
- Hier: Tiroler Agrarbehörde.OGH 5 Ob 82/01x, 24.04.2001
- Die Gutgläubigkeit des Dritten hat das Grundbuchsgericht allein nach dem Grundbuchsstand zu beurteilen. Keinesfalls darf es darüber Erhebungen pflegen (SZ 35/91; NZ 1988, 288/131 mit zust Anm von Hofmeister).OGH 5 Ob 293/98v, 15.12.1998
- Hier: Rekurs gegen lastenfreie Abschreibung durch Servitutsberechtigten.OGH 5 Ob 109/87, 26.01.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020254 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 7/16i, 20.04.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1079
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 64
- GBG 1955 § 123
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