ABGB § 1174
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wird ein Geschäft rückabgewickelt, das gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist auf den Zweck jener Vorschrift Rücksicht zu nehmen, die das Geschäft ungültig macht. Wie zurückgezahlt wird, richtet sich also danach, wovor diese Vorschrift schützen soll.
Nein. Wurde in der Vertragsurkunde absichtlich ein niedrigerer Betrag angegeben, um die Steuerbehörde zu täuschen, bleibt das Geschäft mit dem tatsächlich vereinbarten Entgelt gültig. Was Sie über den beurkundeten Betrag hinaus geleistet haben, können Sie nicht zurückfordern.
Wer einen Verlust aus einem verbotenen Spiel bereits bezahlt hat, kann dieses Geld nicht zurückfordern. Die Zahlung bleibt also endgültig.
Verbotene Spiele begründen überhaupt keine Verbindlichkeit. Verlorene Einsätze können Sie deshalb zurückfordern, weil die Zahlung nicht zur Bewirkung der verbotenen Handlung, sondern als Einsatz erbracht wurde. Umgekehrt ist bei der Rückabwicklung auch ein bereits ausbezahlter Gewinn zurückzuzahlen, damit kein Anreiz zur Teilnahme entsteht.
Ob ein Spiel zivilrechtlich verboten ist, hängt nicht davon ab, ob die Teilnahme strafbar ist. Verboten und damit unwirksam sind jene Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen. Bei einem Pyramidenspiel ist das der Fall, weil die Zahl der noch anwerbbaren Mitspieler begrenzt ist und die späteren Teilnehmer zwangsläufig verlieren. Der gesamte Vertrag ist daher nichtig.