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Bekomme ich Geld zurück, wenn im Vertrag weniger stand?

günstig für Verkäufer betrifft Käufer, Verkäufer, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Nein. Wurde in der Vertragsurkunde absichtlich ein niedrigerer Betrag angegeben, um die Steuerbehörde zu täuschen, bleibt das Geschäft mit dem tatsächlich vereinbarten Entgelt gültig. Was Sie über den beurkundeten Betrag hinaus geleistet haben, können Sie nicht zurückfordern.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 25.06.2020 (8 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1951)

Die Angabe eines niedrigeren als des tatsächlich bedungenen Entgeltes in einer Vertragsurkunde zwecks Irreführung der Steuerbehörde macht das Geschäft nicht ungültig und berechtigt nicht zur Rückforderung des über den beurkundeten Betrag hinaus Geleisteten.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016866 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Käufer Preisminderung nach arglistiger Täuschung

Wurden Sie beim Kauf arglistig getäuscht und wollen den Vertrag nicht auflösen, sondern anpassen lassen, richtet sich der Ausgleich nach dem Wertverhältnis. Auch über den Schadenersatz können Sie nicht mehr verlangen, als Ihnen nach dieser Berechnung zusteht.

günstig für Käufer Preisminderung und gemeinsamer Irrtum

Haben Sie als Käufer wegen eines Mangels die Preisminderung gewählt, kann der Verkäufer dem nicht entgegenhalten, dass sich beide Seiten geirrt hätten. Ihr Anspruch bleibt bestehen.

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