ABGB § 1268
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Grundsätzlich nein. Leibrentenverträge sind Glücksverträge, weil offen ist, wie lange die Rente zu zahlen sein wird; die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte ist deshalb ausgeschlossen. Anders liegt es, wenn schon beim Abschluss feststeht, dass der Berechtigte selbst bei höchstmöglicher Lebenserwartung weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten wird. Wegen Wucher oder Sittenwidrigkeit bleibt eine Anfechtung möglich.
Wenn das Element des Zufalls bei dem Vertrag nur eine untergeordnete Rolle spielt oder ganz in den Hintergrund tritt, greift der Ausschluss für Glücksverträge nicht. Das ist der Fall, wenn schon beim Abschluss feststeht, dass der Rentenberechtigte selbst bei der möglichen Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten wird. Ist die Gesundheit der Übergeberin eingeschränkt, ist auf ihre konkrete Lebenserwartung abzustellen.
Nein. Bei Glücksverträgen können Sie sich nicht darauf berufen, dass Sie nicht einmal die Hälfte des wahren Werts erhalten haben. Die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte ist hier ausgeschlossen. Voraussetzung für eine Anfechtbarkeit ist nach der späteren Rechtsprechung ein Element der Sittenwidrigkeit.
Grundsätzlich ja. Auch bei einem Gesellschaftsvertrag können Sie sich darauf berufen, dass Ihre Leistung mehr als doppelt so viel wert war wie das, was Sie dafür bekommen haben. Das gilt aber nicht, wenn der Vertrag ein Glücksgeschäft ist, bei dem von vornherein offen ist, für wen er sich am Ende vorteilhaft auswirkt, und ebenso nicht, wenn Ihnen das Missverhältnis bewusst war.