Kann ich ein Glücksgeschäft wegen zu geringem Wert anfechten?
betrifft Käufer, Verkäufer, Anleger, Konsumenten
Nein. Bei Glücksverträgen können Sie sich nicht darauf berufen, dass Sie nicht einmal die Hälfte des wahren Werts erhalten haben. Die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte ist hier ausgeschlossen. Voraussetzung für eine Anfechtbarkeit ist nach der späteren Rechtsprechung ein Element der Sittenwidrigkeit.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 28.03.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Auch bei glücksspielhaften Verträgen sind die Bestimmungen über die Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes (§ 934 ABGB) nicht anwendbar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aktienkauf als Spekulationsgeschäft.OGH 4 Ob 44/11s, 05.07.2011
- Dem Institut der laesio enormis ist insofern auch ein subjektives Tatbestandsmerkmal eigen, als es um die Unkenntnis des wahren Wertes der Sache (hier der Übergabsliegenschaft) geht; dies spricht für die Möglichkeit, den Irrtum über den wahren Wert der Übergabsliegenschaft im Rahmen der laesio enormis aufzugreifen. Liegt ein Irrtum der Vertragspartner des Leibrentenvertrages in der Bewertung der Übergabsliegenschaft vor, dann kann folglich unter Zugrundelegung des maximal erreichbaren Lebensalters der Übergeberin laesio enormis geltend gemacht werden, wenn es sich um einen krassen Wertirrtum im Sinne des § 934 ABGB handelt (zugleich Auseinandersetzung mit Krejci's Ausführungen in Rummel2 II, §§ 1267 - 1274 Rz 85).OGH 5 Ob 521/95, 04.07.1995
- Voraussetzung für die Anfechtbarkeit des Vertrages ist ein Element der Sittenwidrigkeit.OGH 7 Ob 581/89, 18.05.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106040 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 4 Ob 217/21x, 28.03.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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