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Kann ich einen Leibrentenvertrag anfechten, weil ich zu wenig bekomme?

günstig für Übernehmer betrifft Übergeber, Übernehmer, Rentenberechtigter, Erbe, Konsument
Grundsätzlich nein. Leibrentenverträge sind Glücksverträge, weil offen ist, wie lange die Rente zu zahlen sein wird; die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte ist deshalb ausgeschlossen. Anders liegt es, wenn schon beim Abschluss feststeht, dass der Berechtigte selbst bei höchstmöglicher Lebenserwartung weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten wird. Wegen Wucher oder Sittenwidrigkeit bleibt eine Anfechtung möglich.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 30.09.2020 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1960)

Leibrentenverträge sind Glücksverträge. Bei ihnen findet die Einrede der Verletzung über die Hälfte gemäß § 1268 ABGB nicht statt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 15 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018825 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 21.

Im Gesetz

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