Kann ich einen Leibrentenvertrag anfechten, weil ich zu wenig bekomme?
günstig für Übernehmer betrifft Übergeber, Übernehmer, Rentenberechtigter, Erbe, Konsument
Grundsätzlich nein. Leibrentenverträge sind Glücksverträge, weil offen ist, wie lange die Rente zu zahlen sein wird; die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte ist deshalb ausgeschlossen. Anders liegt es, wenn schon beim Abschluss feststeht, dass der Berechtigte selbst bei höchstmöglicher Lebenserwartung weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten wird. Wegen Wucher oder Sittenwidrigkeit bleibt eine Anfechtung möglich.
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 30.09.2020 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Leibrentenverträge sind Glücksverträge. Bei ihnen findet die Einrede der Verletzung über die Hälfte gemäß § 1268 ABGB nicht statt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Rentenversicherung gegen Einmalzahlung.OGH 7 Ob 114/18t, 04.07.2018
- Mit diesem vorwiegend Versorgungszwecken dienenden Vertragstyp ist der hier zu beurteilende Kauf‑ und Wohnungseigentumsvertrag nicht vergleichbar, der von beiden Seiten erst nach dem Tod des Klägers erfüllt werden soll.OGH 2 Ob 210/13s, 02.10.2014
- Diese Überlegungen sind auch beim Übergabsvertrag anzuwenden.OGH 9 Ob 134/00x, 28.03.2001
- Je älter ein Mensch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist, desto mehr wird sich das aleatorische Moment grundsätzlich zugunsten desjenigen verschieben, der die Rente zu zahlen oder das Ausgedinge zu leisten hat.OGH 9 Ob 134/00x, 28.03.2001
- Hiezu ist es erforderlich, die mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung etwa durch Anfrage an das österreichische Statistische Zentralamt unter Ausschaltung vereinzelt gebliebener Höchstlebensalter zu ermitteln.OGH 9 Ob 134/00x, 28.03.2001
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- Als aktueller Stand betreffend die Geltendmachung der laesio enormis bei Leibrentenverträgen im allgemeinen die Definition der Lebenserwartung in 1 Ob 515/94 = SZ 67/99 anzusehen, der sich auch der 8. Senat nach seiner grundlegenden Entscheidung 8 Ob 562/93 in 8 Ob 2177/96x angeschlossen hat, mag dies auch in der Veröffentlichung ecolex 1997, 924 nur in der Überschrift zum Ausdruck kommen. Unmaßgeblich ist hingegen die "durchschnittliche Lebenserwartung".OGH 2 Ob 45/99b, 25.02.1999
- Bei Beurteilung, ob ein Leibrentenvertrag gegen § 934 ABGB verstößt, ist bei eingeschränktem Gesundheitszustand der Übergeberin (hier: nach Schlaganfall) auf ihre konkrete Lebenserwartung abzustellen.OGH 3 Ob 8/98t, 25.03.1998
- Ist schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiß, daß der Leibrentenberechtigte zu jenem Zeitpunkt, der als mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung - wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtig zu bleiben hätten - anzusehen ist, bei Bedachtnahme auf alle ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistungen erhalten haben wird, dann kann er laesio enormis geltend machen.OGH 1 Ob 2342/96k, 15.12.1997
- Hier: Entgeltlicher Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag.OGH 6 Ob 2217/96i, 26.09.1996
- Dem Institut der laesio enormis ist insofern auch ein subjektives Tatbestandsmerkmal eigen ist, als es um die Unkenntnis des wahren Wertes der Sache (hier der Übergabsliegenschaft) geht; dies spricht für die Möglichkeit, den Irrtum über den wahren Wert der Übergabsliegenschaft im Rahmen der laesio enormis aufzugreifen. Liegt ein Irrtum der Vertragspartner des Leibrentenvertrages in der Bewertung der Übergabsliegenschaft vor, dann kann folglich unter Zugrundelegung des maximal erreichbaren Lebensalters der Übergeberin laesio enormis geltend gemacht werden, wenn es sich um einen krassen Wertirrtum im Sinne des § 934 ABGB handelt (zugleich Auseinandersetzung mit Krejcis Ausführungen in Rummel 2.Auflage II, §§ 1267 - 1274 Rdz 85).OGH 5 Ob 521/95, 04.07.1995
- Zeitliche Obergrenze: die mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung, wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtigt zu bleiben haben.OGH 1 Ob 515/94, 30.05.1994
- Wurde durch das KSchG nicht geändert.OGH 10 Ob 501/93, 13.07.1993
- Die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte findet im allgemeinen auch in jenen Fällen nicht statt, in denen sich nach der Wahrscheinlichkeitsrechnung bei einer ex - ante - Betrachtung ein entsprechendes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung ergibt. Ist aber schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiß, daß der Leibrentenberechtigte bis zu jenem Zeitpunkt, der nach heutiger Sicht der Wissenschaft als absolute Obergrenze für die Dauer eines Menschenlebens anzusehen ist, bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten haben wird, liegt allerdings überhaupt kein Glücksvertrag vor. In einem solchen Fall fehlt das typische Element der Ungewißheit. Beide Seiten des Vertrages sind in diesem Sinne objektiv bewertbar.OGH 8 Ob 562/93, 24.06.1993
- Die Anfechtbarkeit aleatorischer Verträge wegen Wuchers und wegen Sittenwidrigkeit ist jedoch anerkannt (so schon SZ 24/306).OGH 7 Ob 729/89, 22.02.1990
- Nur die Dauer der Rentenleistung ist ein Glücksgeschäft. Die Frage der Höhe der Leibrente unterliegt nicht den Grundsätzen eines Glücksgeschäftes.OGH 8 Ob 684/89, 27.10.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018825 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 21.
- OGH 5 Ob 144/20t, 30.09.2020
- OGH 7 Ob 114/18t, 04.07.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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