ABGB § 1338
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Lässt eine Gemeinde Arbeiten zur Erhaltung von Straßen durchführen, haftet sie den Nachbarn nach denselben zivilrechtlichen Regeln wie jeder andere. Der Anspruch ist kein Schadenersatz wegen Verschuldens, sondern ein Ausgleich aus dem Nachbarrecht. Die Wiederherstellung in Natur ist nur dann zumutbar, wenn sie dem Zerstörten wirtschaftlich gleichwertig ist.
Wird das Strafverfahren eingestellt, ohne dass das Strafgericht festgestellt hat, dass die Anzeige wissentlich falsch war, bekommen Sie Ihre Kosten dort nicht zugesprochen. Sie müssen sie wie jeden anderen Schadenersatz mit einer eigenen Klage beim Zivilgericht geltend machen.
Nicht, wenn Ihr Anspruch mit einem hoheitlichen Handeln dieses Staates zusammenhängt. Dann sind die österreichischen Gerichte dafür nicht zuständig. Das gilt etwa für Schäden aus einem Umschuldungsgesetz oder aus der Informationspolitik einer Notenbank.
Die Verwaltung von Straßen gehört zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Rechtsträgers. Sie zählt damit nicht zum hoheitlichen Handeln.
Es kommt darauf an, für welchen Bereich die handelnde Person tätig war, nicht darauf, bei wem sie angestellt ist. Sie klagen jenen Rechtsträger, in dessen Namen und für den sie im entscheidenden Zeitpunkt gehandelt hat, also Bund, Land oder Gemeinde. Organ kann immer nur ein Mensch sein, eine Gemeinde selbst nicht.