Wer zahlt meine Kosten nach einer falschen Anzeige gegen mich?
günstig für Anzeiger betrifft Angezeigte, Beschuldigte, Anzeiger
Wird das Strafverfahren eingestellt, ohne dass das Strafgericht festgestellt hat, dass die Anzeige wissentlich falsch war, bekommen Sie Ihre Kosten dort nicht zugesprochen. Sie müssen sie wie jeden anderen Schadenersatz mit einer eigenen Klage beim Zivilgericht geltend machen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 22.12.2021 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Die einschlägigen Bestimmungen der StPO enthalten keine Regelung in Bezug auf Kosten, die dem Angezeigten in Fällen entstanden sind, wo das Strafverfahren zwar durch eine Anzeige veranlaßt, es in Folge aber eingestellt wurde und das Strafgericht aus diesem Grunde zu einer Feststellung im Sinne des § 390 Abs 4 StPO, daß das Strafverfahren durch eine wissentlich falsche Anzeige veranlaßt worden sei, gar nicht kam. Solche Kosten können wie jede andere Schadenersatzforderung nur im Rechtsweg geltend gemacht werden. Nur in dem Falle, daß die Erstattung einer wissentlich falschen Anzeige durch das Strafgericht festgestellt wurde, hätte das Strafgericht gemäß §§ 390 Abs 4, 393 Abs 3 StPO die Kosten des fälschlich Angezeigten zu bestimmen und dem Anzeiger aufzuerlegen (EvBl 1956/218; SZ 25/53; 6 Ob 84/70; Fasching I 119 und die dort zitierte Judikat).
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032196 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 6 Ob 110/21a, 22.12.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1338
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 381
- StPO § 390
- StPO § 393
- Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 41
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