Haftet die Gemeinde für Schäden durch ihre Straßenarbeiten?
günstig für Nachbar betrifft Grundstückseigentümer, Hauseigentümer, Gemeinden, Nachbarn
Ja. Lässt eine Gemeinde Arbeiten zur Erhaltung von Straßen durchführen, haftet sie den Nachbarn nach denselben zivilrechtlichen Regeln wie jeder andere. Der Anspruch ist kein Schadenersatz wegen Verschuldens, sondern ein Ausgleich aus dem Nachbarrecht. Die Wiederherstellung in Natur ist nur dann zumutbar, wenn sie dem Zerstörten wirtschaftlich gleichwertig ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 16.03.2017 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Eine Gemeinde, die Arbeiten zur Erhaltung von Straßen durchführen läßt, haftet den Grundnachbarn und den Straßenbenützern gegenüber nach den Grundsätzen des Zivilrechts, daher auch nach § 364 b ABGB. Der Anspruch nach § 364 b ABGB ist kein Schadenersatzanspruch, sondern ein im Nachbarrecht begründeter Ausgleichsanspruch. Zur Frage der Untunlichkeit des Naturalersatzes einer Sache, die im Zeitpunkt ihrer Zerstörung bereits beschädigt war. Der Umstand, daß ein eingestürztes Haus mietengeschützt war und das wiederhergestellte Haus mieterschutzfrei wäre, läßt den Naturalersatz nicht untunlich erscheinen. Auch bei einer nicht vertretbaren Sache ist Naturalersatz möglich. Allerdings ist er nur dann tunlich, wenn die Ersatzleistung der zerstörten Sache wirtschaftlich gleichwertig ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach der Verkehrsanschauung ist die wirtschaftliche Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit einer Wasserversorgungsanlage auf fremdem Grund einerseits und eines Brunnens auf eigenem Grund, verbunden mit einem weiterhin bestehenden Wasserbezugsrecht zu Lasten der Nachbarliegenschaft andererseits, zu verneinen.OGH 1 Ob 38/05b, 24.06.2005
- Haftung der Stadt Salzburg für Schäden durch<br/>Abwässer aus dem öffentlichen Kanalnetz.OGH 1 Ob 31/78, 15.12.1978
- Hier BundeslandOGH 6 Ob 83/63, 25.04.1963
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010704 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 1 Ob 30/17v, 16.03.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 364b
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1323
- ABGB § 1338
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