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Haftet die Gemeinde für Schäden durch ihre Straßenarbeiten?

günstig für Nachbar betrifft Grundstückseigentümer, Hauseigentümer, Gemeinden, Nachbarn
Ja. Lässt eine Gemeinde Arbeiten zur Erhaltung von Straßen durchführen, haftet sie den Nachbarn nach denselben zivilrechtlichen Regeln wie jeder andere. Der Anspruch ist kein Schadenersatz wegen Verschuldens, sondern ein Ausgleich aus dem Nachbarrecht. Die Wiederherstellung in Natur ist nur dann zumutbar, wenn sie dem Zerstörten wirtschaftlich gleichwertig ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 16.03.2017 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1951)

Eine Gemeinde, die Arbeiten zur Erhaltung von Straßen durchführen läßt, haftet den Grundnachbarn und den Straßenbenützern gegenüber nach den Grundsätzen des Zivilrechts, daher auch nach § 364 b ABGB. Der Anspruch nach § 364 b ABGB ist kein Schadenersatzanspruch, sondern ein im Nachbarrecht begründeter Ausgleichsanspruch. Zur Frage der Untunlichkeit des Naturalersatzes einer Sache, die im Zeitpunkt ihrer Zerstörung bereits beschädigt war. Der Umstand, daß ein eingestürztes Haus mietengeschützt war und das wiederhergestellte Haus mieterschutzfrei wäre, läßt den Naturalersatz nicht untunlich erscheinen. Auch bei einer nicht vertretbaren Sache ist Naturalersatz möglich. Allerdings ist er nur dann tunlich, wenn die Ersatzleistung der zerstörten Sache wirtschaftlich gleichwertig ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010704 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Im Gesetz

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