Wen klage ich, wenn ein Beamter mir einen Schaden zufügt?
betrifft Geschädigte, Bürger, Gemeinden, Länder
Es kommt darauf an, für welchen Bereich die handelnde Person tätig war, nicht darauf, bei wem sie angestellt ist. Sie klagen jenen Rechtsträger, in dessen Namen und für den sie im entscheidenden Zeitpunkt gehandelt hat, also Bund, Land oder Gemeinde. Organ kann immer nur ein Mensch sein, eine Gemeinde selbst nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 14.07.2022 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Für gesetzwidrige Handlungen von Landesorganen oder Gemeindeorganen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung haftet der Bund für gesetzwidrige Handlungen der Gemeindeorgane in Ausübung des vom Lande übertragenen Wirkungskreises haftet das Land. Die Wendung "die als ihre Organe handelnden Personen" sind im Sinne der Organtheorie (und nicht der Funktionstheorie) auszulegen. Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG ist immer nur eine physische Person. Die Gemeinde an sich kann daher nie Organ sein. Der Bund haftet nicht für die Amtsverletzung der dem Landeshauptmann untergeordneten Beamten, wobei kein Unterschied zu machen ist, ob ein Landesbeamter oder ein Gemeindefunktionär als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung tätig wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist für die Zurechnung auf die Vollzugskompetenz und nicht auf die Gesetzgebungskompetenz abzustellen.OGH 1 Ob 125/18s, 26.09.2018
- Bei der Klärung der Frage, welcher Rechtsträger nach dem Amtshaftungsgesetz in Anspruch genommen werden kann, kommt es nicht darauf an, wessen Organ in organisatorischer Hinsicht der angeblich Schuldtragende war, sondern, in wessen Namen und für wen - also funktionell - er im Zeitpunkt des angeblich schuldhaften Verhaltens tätig war.OGH 1 Ob 8/02m, 13.12.2002
- Entscheidend ist somit der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ im Zeitpunkt der schuldhaften Rechtsverletzung handelte.OGH 1 Ob 8/02m, 13.12.2002
- In der mittelbaren Bundesverwaltung wird der Landesbedienstete funktionell für den Bund tätig (Funktionstheorie).OGH 1 Ob 3/96, 04.06.1996
- Maßgebend ist, in wessen Namen und für wen das Organ funktionell tätig war.OGH 1 Ob 4/79, 27.06.1979
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- Haftung des Landes OÖ für die Demolierung eines Gebäudes durch den Mag der Stadt Linz.OGH 1 Ob 8/78, 13.09.1978
- Pflichtschullehrer des Landes NÖ in Ausübung des Erziehungsrechtes (Bund).OGH 1 Ob 30/77, 11.01.1978
- Entscheidend ist damit der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ tätig war.OGH 1 Ob 9/77, 27.04.1977
- Katastropheneinsatz des Bundesheers.OGH 1 Ob 56/70, 16.04.1970
- Gemeindewachmann als mittelbares Bundesorgan zum Schutz des Bundeskanzlers.OGH 1 Ob 222/62, 31.10.1962
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038400 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 25.
- OGH 1 Ob 115/22a, 14.07.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1313a
- ABGB § 1315
- ABGB § 1338
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