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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1353

Umfang der Bürgschaft § 1353. Die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich erkläret hat. Wer sich für ein zinsbares Capital verbürget, haftet nur für jene rückständigen Zinsen, welche der Gläubiger noch nicht einzutreiben berechtiget war.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Steht im Bürgschaftsformular, dass die Bank dem Kreditnehmer auch ohne Ihr Wissen Stundungen oder Laufzeitverlängerungen gewähren darf, ist diese Klausel im Regelfall wirksam und benachteiligt Sie nicht gröblich. Gerade bei der Bürgschaft für einen laufenden Kontokorrentkredit gehört eine solche Verlängerungsmöglichkeit zum Geschäft dazu.

Nein. Die schriftliche Erklärung muss nicht den vollen Inhalt Ihrer Haftung wiedergeben. Es genügt, dass die wesentlichen Merkmale der Verpflichtung aus der Urkunde hervorgehen. Was gemeint war, darf auch aus den Umständen erschlossen werden, muss aber in der Urkunde irgendwie zum Ausdruck kommen.

Grundsätzlich nein: Eine Ausweitung des Kredits durch den Hauptschuldner erweitert Ihre Haftung nicht. Haben Sie die Aufstockung aber selbst als Vertreter des Hauptschuldners bewirkt und der Bank erklärt, ein ergänzender Vertrag sei wegen der kurzen Überziehung nicht nötig, können Sie sich auf diese Grenze nicht berufen.

Nein. Ihre Erklärung als Bürge muss nicht mit bestimmten Worten abgegeben werden. Es genügt, dass aus ihr deutlich erkennbar ist, für welche Schuld Sie einstehen; weiter als bis dorthin reicht Ihre Haftung aber nicht.

Die Bürgschaftsschuld verjährt grundsätzlich erst nach dreißig Jahren, unabhängig von der Frist für die Hauptschuld. Verjährt die Hauptschuld tatsächlich früher, endet auch Ihre Haftung mit ihr. Wird die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, etwa durch ein Urteil, wirkt das innerhalb der dreißig Jahre auch gegen Sie.

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