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Muss meine Bürgschaft wörtlich festhalten, wofür ich hafte?

günstig für Gläubiger betrifft Bürgen, Kreditnehmer, Banken, Gläubiger
Nein. Ihre Erklärung als Bürge muss nicht mit bestimmten Worten abgegeben werden. Es genügt, dass aus ihr deutlich erkennbar ist, für welche Schuld Sie einstehen; weiter als bis dorthin reicht Ihre Haftung aber nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 13.04.2016 (17 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1976)

"Ausdrücklich" im Sinne des § 1353 ABGB bedeutet nicht mehr als "deutlich erkennbar".

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032159 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 17.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Eindeutige Erklärung bei der Zahlung

Erklären Sie bei der Zahlung eindeutig, welche Posten Sie begleichen und welche Sie nicht anerkennen, bleibt für Zweifel kein Raum. Die gesetzliche Reihenfolge greift dann nicht; sie kommt nur zum Zug, wenn Ihre Erklärung unbestimmt ist.

günstig für Schuldner Grenze des Rückgriffs des Bürgen

Höchstens so viel, wie der Hauptschuldner dem Gläubiger geschuldet hat, und nur in dem Umfang, in dem Sie tatsächlich gezahlt haben. Die Forderung geht auf Sie so über, wie sie beim Gläubiger bestanden hat.

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