Muss in der Bürgschaft alles genau aufgeschrieben sein?
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 13.04.2016 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Erfüllung des Formerfordernisses des § 1346 Abs 2 ABGB reicht es aus, wenn sich für den durch Auslegung ermittelten Parteiwillen ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde findet, der Inhalt der Verpflichtung also dort irgendwie zum Ausdruck kommt. Die Wendung im § 1353 ABGB "ausdrücklich erklärt" ist keine Formvorschrift, sondern bedeutet nur, dass der Wille hinreichend deutlich zum Ausdruck gelangen muss.OGH 1 Ob 163/00b, 24.10.2000
- Dies ist auch auf den Garantievertrag anzuwenden.OGH 1 Ob 163/00b, 24.10.2000
- In diesem Sinne ist bei formbedürftigen Rechtsgeschäften der Inhalt der Erklärung nach den allgemeinen Regeln der Auslegung zu ermitteln, also auch unter Berücksichtigung außerhalb der schriftlichen Erklärung liegender Umstände; in einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob dieser gewonnene Inhalt dem Formerfordernis entspricht, was nur dann zutrifft, wenn sich für den durch Auslegung ermittelten Willen ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde findet, der Inhalt der Bürgschaftsverpflichtung also dort irgendwie seinen Ausdruck gefunden hat.OGH 8 Ob 388/97k, 07.10.1999
- Hier: Wechselbürgschaft - wenn der Unterzeichnende erkennt, dass er mit der Unterschrift eine auch schon mündlich ausgehandelte Bürgschaft übernehmen soll.OGH 8 Ob 117/97g, 26.02.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032050 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 10 Ob 9/16w, 13.04.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 914
- ABGB § 1346
- ABGB § 1353 · Umfang der Bürgschaft
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie muss so bestimmt sein, dass sie jederzeit auch als Hauptvertrag gelten könnte. Alle wesentlichen Punkte des späteren Vertrags müssen also schon enthalten sein. Sind nur Einzelheiten offen geblieben, können diese durch Auslegung ergänzt werden.
Ja. In erster Linie entscheidet Ihre Erklärung bei der Zahlung, welche Schuld getilgt wird; sie kann auch stillschweigend erfolgen, etwa wenn der gezahlte Betrag genau einer bestimmten Schuld entspricht. Fehlt jede Erklärung, wird verhältnismäßig getilgt.