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Muss in der Bürgschaft alles genau aufgeschrieben sein?

günstig für Gläubiger betrifft Bürgen, Banken, Gläubiger, Kreditnehmer
Nein. Die schriftliche Erklärung muss nicht den vollen Inhalt Ihrer Haftung wiedergeben. Es genügt, dass die wesentlichen Merkmale der Verpflichtung aus der Urkunde hervorgehen. Was gemeint war, darf auch aus den Umständen erschlossen werden, muss aber in der Urkunde irgendwie zum Ausdruck kommen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 13.04.2016 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1963)

Die Bürgschaftserklärung muss nicht den vollen Inhalt der Bürgschaftshaftung angeben. Es genügt, wenn aus der Urkunde die wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung hervorgehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032050 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 15.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Bestimmtheit eines Vorvertrags

Sie muss so bestimmt sein, dass sie jederzeit auch als Hauptvertrag gelten könnte. Alle wesentlichen Punkte des späteren Vertrags müssen also schon enthalten sein. Sind nur Einzelheiten offen geblieben, können diese durch Auslegung ergänzt werden.

günstig für Schuldner Stillschweigende Widmung einer Zahlung

Ja. In erster Linie entscheidet Ihre Erklärung bei der Zahlung, welche Schuld getilgt wird; sie kann auch stillschweigend erfolgen, etwa wenn der gezahlte Betrag genau einer bestimmten Schuld entspricht. Fehlt jede Erklärung, wird verhältnismäßig getilgt.

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