Hafte ich als Mitschuldner auch für eine spätere Kreditaufstockung?
günstig für Mitschuldner betrifft Mitschuldner, Bürgen, Geschäftsführer, Bank, Kreditnehmer
Grundsätzlich nein: Eine Ausweitung des Kredits durch den Hauptschuldner erweitert Ihre Haftung nicht. Haben Sie die Aufstockung aber selbst als Vertreter des Hauptschuldners bewirkt und der Bank erklärt, ein ergänzender Vertrag sei wegen der kurzen Überziehung nicht nötig, können Sie sich auf diese Grenze nicht berufen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 13.04.2016 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Die Regelung des § 1353 ABGB ist analog auch auf den zu Gutstehungszwecken beitretenden Mitschuldner anzuwenden. Eine Ausweitung des Kredits durch den Hauptschuldner vermag grundsätzlich die Haftung des Mitschuldners nicht zu erweitern. Bewirkt der Mitschuldner aber als Vertreter des Hauptschuldners (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) die Kreditausweitung und erklärt er dem Gläubiger (Kreditinstitut), dass der Abschluss eines ergänzenden Kreditvertrages über die Kreditausweitung, in dem er die mitschuldnerische Haftung für den aufgestockten Kredit zu übernehmen gehabt hätte, dies wegen bloß kurzfristiger Kreditüberziehung nicht erforderlich sei, kann er sich nicht darauf berufen, dass seine Haftung gemäß § 1353 ABGB auf den ursprünglichen Kreditbetrag beschränkt sei.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Interzedenten haften dann, wenn sie selbst als Zeichnungsberechtigte eine Kreditüberziehung bewirken, für die damit verbundene Kreditausweitung.OGH 10 Ob 13/07w, 27.02.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018048 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 10 Ob 9/16w, 13.04.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 914
- ABGB § 1353 · Umfang der Bürgschaft
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