Darf die Bank dem Kreditnehmer ohne mein Wissen Aufschub geben?
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Ja. Steht im Bürgschaftsformular, dass die Bank dem Kreditnehmer auch ohne Ihr Wissen Stundungen oder Laufzeitverlängerungen gewähren darf, ist diese Klausel im Regelfall wirksam und benachteiligt Sie nicht gröblich. Gerade bei der Bürgschaft für einen laufenden Kontokorrentkredit gehört eine solche Verlängerungsmöglichkeit zum Geschäft dazu.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 29.11.2021 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1993)
Die im Vertragsformblatt über die Bürgschaftserklärung enthaltene Vertragsbestimmung, die Kreditgeberin sei berechtigt, dem Kreditnehmer auch ohne Wissen des Bürgen Stundungen oder Laufzeitverlängerungen zu gewähren, betrifft zwar nicht die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten, bedeutet aber im Regelfall keine gröbliche Benachteiligung des Bürgen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bürgschaftsverträgen, die auf die Besicherung eines Kontokorrentkredites abzielen, ist eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit nahezu immanent. Sie ist folglich nicht gröblich benachteiligend.OGH 8 Ob 73/21z, 29.11.2021
- Bürgschaftsverträgen, die auf die Besicherung eines Kontokorrentkredits abzielen, ist eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit nahezu immanent.OGH 8 Ob 96/18b, 25.01.2019
- Bürgschaftsverträgen, die auf die Besicherung eines Kontokorrentkredites abzielen, ist eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit nahezu immanent. Sie ist folglich nicht gröblich benachteiligend. Darüber hinaus wird der Nachteil des Bürgen dadurch relativiert, dass er sich bei einer auf unbestimmte Zeit übernommenen Kreditbürgschaft von diesem Haftungsverhältnis unter Umständen einseitig lösen kann.OGH 8 Ob 31/05z, 04.05.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016906 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 8 Ob 73/21z, 29.11.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- ABGB § 1353 · Umfang der Bürgschaft
- ABGB § 1363
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