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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1360

§ 1360. Wenn dem Gläubiger vor, oder bey Leistung der Bürgschaft noch außer derselben von dem Hauptschuldner, oder einem Dritten ein Pfand gegeben wird; so steht ihm zwar noch immer frey, den Bürgen der Ordnung nach (§. 1355) zu belangen; aber er ist nicht befugt, zu dessen Nachtheil sich des Pfandes zu begeben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Als Bürge müssen Sie Ihre Interessen grundsätzlich selbst wahren. Der Gläubiger muss Sie nur ausnahmsweise warnen, etwa wenn er weiß, dass der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist oder den Kredit fast sicher nicht zurückzahlen kann, oder wenn er eine besonders gefährliche Lage für Sie erkennen musste.

Ja. Aus dem Zusammenhang von Bürgschaft und Kreditvertrag ergibt sich für die Bank die Pflicht, die im Kreditvertrag vorgesehenen Pfandrechte auch tatsächlich zu bewirken. Sie muss bestehende Ansprüche auf ein Ersatzpfand betreiben oder ein Recht auf vorzeitige Beendigung des Kredits nutzen.

Nein. Vertrauen Sie als Mithaftender auf eine Sicherheit, die im Kreditvertrag und in Ihrer Erklärung genannt ist, muss der Kreditgeber Sie nicht nur über die beabsichtigte Auszahlung informieren, wenn er diese Sicherheit nicht einholt. Er muss auch verhindern, dass Sie wegen fehlender Rückgriffsmöglichkeiten stärker belastet werden, notfalls indem er die Auszahlung teilweise verweigert.

Zwischen dem vorrangigen Gläubiger und einem nachrangigen Pfandgläubiger besteht keine besondere Rücksichtspflicht. Der vorrangige Gläubiger darf einen Pfandschuldner aus der Haftung entlassen, auch wenn der nachrangige Gläubiger bei einer späteren Versteigerung deswegen einen Ausfall erleidet. Er wird dadurch nicht ersatzpflichtig, sofern nicht ausnahmsweise die allgemeinen Regeln über den Eingriff in fremde Rechte greifen.

Ein Gläubiger handelt rechtswidrig, wenn er durch den Verzicht auf eine Sicherheit in die Rückgriffsmöglichkeit von Mithaftenden eingreift. Verletzt er diese Pflicht, wird er schadenersatzpflichtig, und zwar unabhängig von einem Verschulden. War der mithaftende Eigentümer gutgläubig, entsteht sein Schaden erst mit der Löschung der Hypothek auf der Liegenschaft des persönlich haftenden Schuldners.

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