Hafte ich voll, wenn die Bank die versprochene Sicherheit ausließ?
günstig für Bürge betrifft Bürgen, Mitschuldner, Banken, Kreditnehmer
Nein. Vertrauen Sie als Mithaftender auf eine Sicherheit, die im Kreditvertrag und in Ihrer Erklärung genannt ist, muss der Kreditgeber Sie nicht nur über die beabsichtigte Auszahlung informieren, wenn er diese Sicherheit nicht einholt. Er muss auch verhindern, dass Sie wegen fehlender Rückgriffsmöglichkeiten stärker belastet werden, notfalls indem er die Auszahlung teilweise verweigert.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 25.04.2018 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Vertraut ein Mithaftender auf eine Sicherheit, die im Kreditvertrag angeführt ist und auf die auch in der Bürgschaftserklärung hingewiesen wird, deren Einholen der Gläubiger aber unterlässt, so besteht nicht nur eine Informationspflicht über die beabsichtigte Auszahlung. Vielmehr muss der Kreditgeber verhindern, dass Interzedenten wegen des Ausfalls von Regressmöglichkeiten stärker belastet werden als bei Vorliegen der weiteren Sicherheit. Zu diesem Zweck muss der Kreditgeber die Auszahlung des Kreditbetrags teilweise verweigern.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121110 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 3 Ob 76/18z, 25.04.2018
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1360
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