Muss mich der Gläubiger vor einer riskanten Bürgschaft warnen?
günstig für Bürge betrifft Bürgen, Gläubiger, Banken, Kreditnehmer
Als Bürge müssen Sie Ihre Interessen grundsätzlich selbst wahren. Der Gläubiger muss Sie nur ausnahmsweise warnen, etwa wenn er weiß, dass der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist oder den Kredit fast sicher nicht zurückzahlen kann, oder wenn er eine besonders gefährliche Lage für Sie erkennen musste.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Der Bürge hat in der Regel seine Interessen selbst zu wahren. Eine Warnpflicht besteht aber ausnahmsweise etwa dann, wenn der Gläubiger schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners hat und diesem gerade wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit trotzdem noch Kredit gewährt oder wenn der Gläubiger weiß, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Kredit nicht zurückzahlen kann, oder sonst eine für den Bürgen besonders gefährliche Situation erkennen musste.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: nicht unbeträchtliches wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten am Projekt des Kreditnehmers und damit auch an der Kreditgewährung.OGH 10 Ob 19/23a, 31.10.2023
- Diese Warnpflicht besteht aber nicht vor Auszahlung des Kreditbetrags, sondern vor Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung.OGH 6 Ob 158/12x, 15.10.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042562 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 1 Ob 200/24d, 25.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 37/24t, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 19/23a, 31.10.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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