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Haftet mir der Gläubiger, wenn er einen Mithaftenden freigibt?

günstig für Mithaftender betrifft Mithaftende, Bürgen, Gläubiger, Banken
Ein Gläubiger handelt rechtswidrig, wenn er durch den Verzicht auf eine Sicherheit in die Rückgriffsmöglichkeit von Mithaftenden eingreift. Verletzt er diese Pflicht, wird er schadenersatzpflichtig, und zwar unabhängig von einem Verschulden. War der mithaftende Eigentümer gutgläubig, entsteht sein Schaden erst mit der Löschung der Hypothek auf der Liegenschaft des persönlich haftenden Schuldners.

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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 12.04.2023 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Ein Gläubiger handelt rechtswidrig, wenn er etwa durch Verzicht auf eine dingliche Haftung - in die Rückgriffshaftung oder Weitergriffshaftung Mithaftender eingreift. Verletzt er diese verschuldensunabgängige Unterlassungspflicht, so wird er in analoger Anwendung des § 1360 ABGB schadenersatzpflichtig. Verzichtet ein Simultanpfandgläubiger auf die Pfandhaftung des persönlich haftenden Schuldners, so tritt beim dritten mithaftenden Realschuldner für den Fall, dass dieser hinsichtlich des Verzichtes gutgläubig ist, ein Schaden erst mit der Löschung der Hypothek auf der Liegenschaft des persönlich haftenden Schuldners ein (Ablehnung von EvBl 1979/77).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087235 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Im Gesetz

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