ABGB § 1419
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nimmt der Käufer die Ware nicht an, darf der Verkäufer allein deswegen nicht vom Vertrag zurücktreten. Die Regeln über den Rücktritt wegen Verzugs gelten für den bloßen Annahmeverzug nicht.
Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, kann der Verkäufer die Abnahme grundsätzlich nicht einklagen. Etwas anderes gilt, wenn der Verkäufer ein besonderes Interesse hat, dem mit den Folgen des bloßen Annahmeverzugs nicht gedient wäre.
Nimmt der Käufer die Ware nicht an, bleibt der Kaufvertrag trotzdem bestehen. Er wird durch den Annahmeverzug nicht aufgehoben.
Nimmt der Vermieter das Objekt zum vereinbarten Termin nicht zurück, gerät er in Annahmeverzug und trägt die nachteiligen Folgen. Sie müssen die Sache zwar weiterhin in dem Zustand zurückstellen, in dem Sie sie übernommen haben. Ab diesem Zeitpunkt haften Sie aber nur noch für Beschädigungen oder Zerstörungen, die Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen.
Nein. Nimmt Ihr Gläubiger die Leistung nicht an, bleiben Sie grundsätzlich weiter zur Leistung verpflichtet. Sie werden dadurch nur in einzelnen Punkten entlastet und müssen den Leistungsgegenstand weiterhin verwahren.