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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 21

Streitverkündigung. §. 21. (1)Wer behufs Begründung civilrechtlicher Wirkungen einen Dritten von einem Rechtsstreite zu benachrichtigen hat (Streitverkündigung), kann dies durch Zustellung eines Schriftsatzes bewirken, in welchem auch der Grund der Benachrichtigung anzugeben und die Lage des Rechtsstreites, falls derselbe bereits begonnen hat, kurz zu bezeichnen ist. (2)Mit einer solchen Benachrichtigung kann eine in den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes begründete Aufforderung zur Leistung der Vertretung im bereits anhängigen oder erst einzuleitenden Rechtsstreite (Nebenintervention) verbunden werden. (3)Die Streitverkündigung gibt der benachrichtigenden Partei nicht das Recht, die Unterbrechung des anhängigen Rechtsstreites, die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung einer zur Verhandlung bestimmten Tagsatzung zu begehren.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Wer Ihnen schuldhaft einen Schaden zufügt, haftet grundsätzlich auch für Zahlungspflichten, die Ihnen deswegen in einem Gerichtsverfahren auferlegt wurden. Dass diese Entscheidung vielleicht unrichtig war, ändert daran nichts. Gebunden ist der Schädiger daran aber nicht, wenn Sie es unterlassen haben, ihm den Streit zu verkünden.

Ja. Wurden Sie von einer Partei über einen Prozess verständigt und aufgefordert, sich zu beteiligen, und sind Sie ferngeblieben, können Sie später nicht mehr bestreiten, dass das dort festgestellte Recht besteht. Ihre Gründe für das Fernbleiben spielen dabei keine Rolle.

Wer einem Prozess beigetreten ist oder wem der Streit förmlich verkündet wurde, darf in einem späteren Rückforderungsprozess keine Einwände mehr erheben, die den tragenden Punkten des ersten Urteils widersprechen. In diesem Rahmen sind Sie auch an die belastenden Feststellungen gebunden, sofern Sie sich damals ausreichend äußern konnten. Wem der Streit gar nicht verkündet wurde und der sich nicht beteiligt hat, ist nicht gebunden.

Ja, anteilig. Wurden Sie als Mitschuldner über einen laufenden Prozess förmlich verständigt und haben Sie sich trotzdem nicht beteiligt, tragen Sie die Kosten dieses Verfahrens ab der Verständigung anteilig mit. Eine eigene, gegen Sie eingebrachte Klage ersetzt diese Verständigung nicht.

Nein. Aus der Verständigung vom Prozess und Ihrem Beitritt entstehen keine besonderen Treue-, Sorgfalts- oder Fürsorgepflichten Ihnen gegenüber. Die unterstützte Partei bleibt Herrin des Verfahrens, kann Ihre Schritte samt Rechtsmitteln zurücknehmen und sich sogar noch im Berufungsverfahren mit der Gegenseite auf ein Ruhen einigen.

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