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Muss der Schädiger auch zahlen, was ein Urteil mir auferlegt hat?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Schädiger, Beklagte
Ja. Wer Ihnen schuldhaft einen Schaden zufügt, haftet grundsätzlich auch für Zahlungspflichten, die Ihnen deswegen in einem Gerichtsverfahren auferlegt wurden. Dass diese Entscheidung vielleicht unrichtig war, ändert daran nichts. Gebunden ist der Schädiger daran aber nicht, wenn Sie es unterlassen haben, ihm den Streit zu verkünden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 25.11.2021 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2015)

Der Schädiger haftet grundsätzlich für Verbindlichkeiten des Geschädigten, die sich aus einer gerichtlichen Entscheidung ergeben, die im Kausalzusammenhang mit dem haftungsbegründenden Verhalten steht. Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang sind nicht allein deswegen zu verneinen, weil diese Entscheidung allenfalls falsch sein könnte. Allerdings besteht keine inhaltliche Bindung an die Entscheidung, wenn der Geschädigte eine verfahrensrechtlich mögliche Streitverkündung unterlassen hat. War keine Streitverkündung möglich, wäre auf Einwand des Schädigers zu prüfen, ob der Geschädigte durch Unterlassen eines Rechtsmittels seine Schadensminderungspflicht verletzt hat.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130201 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Eigener Entschluss unterbricht die Zurechnung

Nein. Beruht eine Schadensfolge auf einem selbständigen Entschluss, den Sie selbst gefasst haben und den das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert hat, ist sie dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen. Diese Folge müssen Sie dann selbst tragen.

günstig für Schädiger Zurechnung außergewöhnlicher Schadensfolgen

Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.

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