Bin ich an ein Urteil gebunden, wenn ich dem Prozess fernblieb?
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 18.06.2020 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Auffassung, dass eine Streitverkündung auch dann Bindungswirkung entfaltet, wenn der Beitritt des Nebenintervenienten zu Unrecht zurückgewiesen wird, ist der Vorzug zu geben. Diesen trifft daher die Obliegenheit, eine zu Unrecht erfolgte Zurückweisung seines Beitritts mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen. Erst die rechtskräftige Zurückweisung der Nebenintervention nach ordnungsgemäßer Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ließe die Bindungswirkung entfallen.OGH 6 Ob 140/12z, 13.09.2012
- Hier: Mitverschulden des Dritten.OGH 3 Ob 526/88, 13.07.1988
- Gibt der nunmehrige Beklagte im Vorprozeß zwar formell eine Beitrittserklärung ab, erstattet er dabei aber ein Vorbringen, nach dem ihm ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Streitverkündigers abgesprochen und die Nebenintervention zurückgewiesen werden mußte, so ist der Fall nicht anders zu behandeln, als ob eine Nebenintervention nicht erfolgt wäre, was zur Folge hat, daß die Bindungswirkung - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - gegeben ist.OGH 8 Ob 504/83, 17.02.1983
- Dies gilt nur für den späteren Regreßprozeß des unterlegenen Streitverkünders gegen denjenigen, der trotz Streitverkündigung dem Prozeß als Nebenintervenient nicht beigetreten ist.OGH 1 Ob 691/77, 09.11.1977
- Aus welchen Motiven der Aufgeforderte im Vorprozeß die Nebenintervention unterlassen hat und ob er das festgestellte Recht wirksam hätte bekämpfen können, ist bedeutungslos.OGH 7 Ob 181/73, 24.10.1973
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- Unter Ablehnung von Fasching, Kommentar III 732, Anmerkung 49 lit i zu § 411 ZPO.OGH 7 Ob 118/69, 16.07.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018558 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 24 Ds 1/20m, 18.06.2020
Im Gesetz
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Die Rechtskraft des früheren Urteils schneidet nicht nur jene Gründe ab, über die entschieden wurde, sondern auch jene, die Sie damals hätten vorbringen können und nicht vorgebracht haben. Eine Frage, die im Vorprozess nur als Vorfrage beurteilt wurde, bindet das spätere Verfahren dagegen nicht.
Ja. Das Gericht, an das überwiesen wurde, ist zwar an den Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit gebunden. Das hindert aber den Prozessgegner nicht, die Unzuständigkeit einzuwenden, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht in das Verfahren einbezogen war.