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Muss die unterstützte Partei auf mich Rücksicht nehmen?

günstig für Hauptpartei betrifft Beigetretene, Prozessparteien, Unternehmer, Versicherer
Nein. Aus der Verständigung vom Prozess und Ihrem Beitritt entstehen keine besonderen Treue-, Sorgfalts- oder Fürsorgepflichten Ihnen gegenüber. Die unterstützte Partei bleibt Herrin des Verfahrens, kann Ihre Schritte samt Rechtsmitteln zurücknehmen und sich sogar noch im Berufungsverfahren mit der Gegenseite auf ein Ruhen einigen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 27.11.2019 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

An die Streitverkündung und an den darauf erfolgten Beitritt als Nebenintervenient sind weder besondere rechtliche Nahebeziehungen noch ein vertragsähnliches Verhältnis mit wechselseitigen Treuepflichten, Sorgfaltspflichten, Aufklärungspflichten und Fürsorgepflichten geknüpft. Die Hauptpartei bleibt vielmehr Herrin des Verfahrens, ihr allein obliegt die Disposition über den Streitgegenstand und sie kann alle ihr unerwünschten Prozeßhandlungen des Nebenintervenienten einschließlich von ihm ergriffener Rechtsmittel zurücknehmen. Es bleibt ihr auch unbenommen, noch im Berufungsverfahren (§ 483 Abs 3 ZPO) Ruhensvereinbarungen mit dem Prozeßgegner zu treffen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035570 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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