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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 51

§. 51. (1)Wenn das Verfahren infolge eines Rechtsmittels oder von amtswegen aufgehoben oder dessen Nichtigkeit ausgesprochen wird, und wenn es zugleich einer der Parteien zum Verschulden zugerechnet werden kann, dass das Verfahren trotz des vorhandenen Aufhebungs- oder Nichtigkeitsgrundes eingeleitet oder fortgeführt wurde, oder wenn der Grund der Aufhebung im Verschulden einer Partei selbst gelegen ist, so kann dieser Partei auf Antrag oder von amtswegen der Ersatz der Kosten des aufgehobenen Verfahrens, sowie des etwaigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden. (2)Außer diesen Fällen sind die Kosten gegenseitig aufzuheben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wird ein Verfahren aufgehoben, weil es von Anfang an nichtig war, und trifft beide Seiten ein Verschulden daran, dass es trotzdem geführt wurde, werden die Kosten gegenseitig aufgehoben. Jede Seite trägt dann ihre eigenen Kosten.

Wird bloß die Entscheidung aufgehoben und nicht das gesamte Verfahren, wird darüber noch nicht endgültig abgesprochen. Die Kosten bleiben dem weiteren Verfahren vorbehalten. Die strengere Regel über die Kosten eines aufgehobenen Verfahrens greift hier nicht.

Hebt der Oberste Gerichtshof die Entscheidung der zweiten Instanz auf, weil ein Rechtsmittel verspätet war, und hat keine Partei darauf hingewiesen, trägt jede Seite ihre eigenen Kosten. Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren werden also gegeneinander aufgehoben.

Wird nur die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben, ohne dass auch das Verfahren davor aufgehoben wird, gilt die besondere Kostenregel für aufgehobene Verfahren nicht. Für Ihre Kosten kommt dann die allgemeine Regelung zum Tragen.

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