Wer zahlt die Kosten, wenn nur die Entscheidung aufgehoben wird?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteien
Wird bloß die Entscheidung aufgehoben und nicht das gesamte Verfahren, wird darüber noch nicht endgültig abgesprochen. Die Kosten bleiben dem weiteren Verfahren vorbehalten. Die strengere Regel über die Kosten eines aufgehobenen Verfahrens greift hier nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (26 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1992)
Kostenentscheidung nach § 52 Abs 1 ZPO bei Aufhebung (nur) einer Entscheidung als nichtig, da die Kostenregel des § 51 ZPO nicht die Aufhebung einer Entscheidung allein, sondern die Aufhebung des Verfahrens betrifft.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da nur die Entscheidung ohne ein vorausgegangenes Verfahren aufgehoben wurde, findet nicht § 51 ZPO sondern § 52 ZPO Anwendung.OGH 7 Ob 131/00s, 28.06.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035870 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 26.
- OGH 6 Ob 188/25b, 26.11.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 189/25z, 26.11.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 180/24t, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 16/19x, 25.06.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 117/17t, 21.12.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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